provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungs- amtes Höfe provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 926’558.88 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023.
E. 2 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’000.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstel- lers bezogen.
E. 2.2 Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller unter dem Titel des Ge- richtskostenersatzes CHF 2’000.00 zu bezahlen.
E. 3 Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädi- gung von CHF 2’500.00 zu bezahlen.
E. 4 [Rechtsmittelbelehrung]
E. 5 Der Beschwerdegegner brachte allerdings bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass die Abtretungserklärung in Ziff. 1.3 des Aktienkaufvertrags erfolgt sei (Vi-act. A/III, Rz. 3). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, dass dies keine Abtretungserklärung im Sinne des erforderlichen Verfü- gungsgeschäfts sei (Vi-act. A/IV, Ziff. II, Rz. 7). Dies ist ebenso im Beschwer- deverfahren umstritten (KG-act. 1, lit. C, Rz. 12 ff.; KG-act. 6, Ziff. II, Rz. 13 ff.). Die Vorinstanz liess dies in der angefochtenen Verfügung jedoch offen, weil die Übertragung der Aktien durch das Schreiben des Verwaltungs- ratspräsidenten bereits erstellt sei (angef. Verfügung, E. 5.4). Die Beschwerde bildet nach Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO grundsätzlich ein kassa- torisches Rechtsmittel (Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 327 ZPO N 5). Es steht der Rechtsmittelinstanz aber frei, kassatorisch oder refor- matorisch zu entscheiden, weshalb sie nicht an die Anträge des Beschwerde- führers gebunden ist (vgl. BGer Urteil 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; Brunner/Vischer, a.a.O., Art. 327 ZPO N 5). Reformatorisch kann allerdings nur entschieden werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit b ZPO). Den Parteien soll jedoch in Bezug auf die unbeurteilten Streitpunkte nicht eine Instanz verloren gehen (Sterchi, a.a.O., Art. 318 ZPO N 6), insbe- sondere im Beschwerdeverfahren, in welchem die Kognition der Rechtsmittel- instanz grundsätzlich auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und unter Aus- schluss von Noven nur die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden kann (Art. 320 und 326 ZPO; zum Ganzen Kantons- gericht Schwyz, Beschluss BEK 2019 97 vom 5. November 2019, E. 2e). Nachdem sich die erforderliche Abtretungserklärung aus dem Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten vom 16. September 2022 offensichtlich nicht er- gibt, wäre es essentiell gewesen, das Vorbringen des Beschwerdegegners bezüglich Ziff. 1.3 des Aktienkaufvertrags vom 15. September 2022 zu prüfen, weil sich daraus die umstrittene Abtretungserklärung allenfalls ergeben könn-
Kantonsgericht Schwyz 20 te. Angesichts der fehlenden Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf die vorgebrachte Abtretungserklärung in Ziff. 1.3 des Aktienkaufvertrags und des Umstands, dass die Beweiswürdigung eine Tatfrage darstellt (BGer Urteil 5A_46/2021 vom 20. Januar 2022, E. 1.3 m.H.), sowie der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz in Sachverhaltsfragen (vgl. Art. 320 lit. b ZPO) kann kein reformatorischer Entscheid ergehen. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
E. 6 a) Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozess- kosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Weil nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei letztlich in wel- chem Umfang obsiegen wird, ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz zuzuweisen und die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts beschränkt sich auf die Festsetzung der Kostenhöhe (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7; vgl. Kantonsgericht Schwyz, Be- schluss ZK2 2022 10 vom 24. Januar 2023, E. 6a). b Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind pauschal auf Fr. 3’000.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
c) aa) Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitauf- wand (§ 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festset-
Kantonsgericht Schwyz 21 zung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsvertreter der Parteien reichten keine Kostennoten ein, weshalb die Vergütungen nach pflichtgemässem Er- messen festzusetzen sind. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer eine neunseitige Beschwerdeschrift (KG-act. 1), ein neunseitiges Wiedererwä- gungsgesuch/Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (KG-act. 5), worauf die Verfahrensleitung nicht eintrat bzw. das sie abwies (KG-act. 8), und eine sie- benseitige Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (KG-act. 9) einreichte, der Beschwerdegegner sich hingegen auf eine sechsseitige Beschwerdeantwort beschränkte, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich nicht um überaus komplexe Rechtsfragen handelt, ist die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und dieje- nige des Beschwerdegegners auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. bb) Über die Verteilung der Parteientschädigungen des Beschwerdeverfah- rens hat die Vorinstanz ebenfalls je nach Ausgang des Verfahrens zu ent- scheiden;- beschlossen:
1. Die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 26. Fe- bruar 2024 (ZES 2023 610) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 festgesetzt und vom in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers bezogen.
Kantonsgericht Schwyz 22
b) Die Höhe der Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und diejenige des Beschwerdegegners auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
c) Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe wird im Rahmen des neuerlichen Entscheids auch über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz festzusetzen haben.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 926’558.88.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. Juni 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 31. Mai 2024 BEK 2024 53 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 26. Februar 2024, ZES 2023 610);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 stellte der Gesuchsteller folgen- des Rechtsbegehren (Vi-act. A/I): In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe sei für die Forderung von CHF 926’558.88 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2023 die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) zu erteilen, gestützt auf folgende Rechtsöffnungstitel:
- Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner- schaft. Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsantwort vom 9. November 2023 die Abweisung des Gesuchs vom 10. Oktober 2023 unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. A/II). Am 24. November 2023 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein, worauf der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. Januar 2024 reagierte (Vi-act. A/III und IV).
b) Die Vorinstanz verfügte am 26. Februar 2024 was folgt:
1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungs- amtes Höfe provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 926’558.88 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’000.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss des Gesuchstel- lers bezogen. 2.2 Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller unter dem Titel des Ge- richtskostenersatzes CHF 2’000.00 zu bezahlen.
3. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädi- gung von CHF 2’500.00 zu bezahlen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Zufertigung]
Kantonsgericht Schwyz 3
c) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Beschwerdeführer) am 11. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): A) In der Hauptsache
1. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei das Ge- such des Gesuchstellers um Aufhebung des Rechtsvorschlags und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ge- suchstellers. B) Verfahrensanträge
a) Aufschiebende Wirkung (mit Superprovisorium)
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Über Antrag Ziff. 3 sei superprovisorisch, mithin ohne Anhörung der Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegners], zu entscheiden. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2024 trat die Verfahrensleitung auf das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und setzte dem Gesuchsgegner (nachfolgend auch Beschwerdegeg- ner) Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und Stellungnahme zum Verfahrensantrag Ziff. 3 des Beschwerdeführers (KG-act. 4). Der Beschwerde- führer reichte am 21. März 2024 ein Gesuch um Wiedererwägung sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit einem erneuten Antrag auf (superprovi- sorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 5). Am 21. März 2024 reichte der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort ein und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde inkl. Verfahrensanträge, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 6). Die Verfahrensleitung trat mit Verfügung vom
25. März 2024 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 21. März 2024 ein und wies das vom 21. März 2024 datierende Gesuch um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die vom 11. und 21. März
Kantonsgericht Schwyz 4 2024 datierenden Gesuche um aufschiebende Wirkung ab (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 12. April 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Be- schwerdeantwort (KG-act. 9).
2. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmit- tel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewandt wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 5 und 9). Rechtsfragen sind insbesondere die Subsum- tion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestim- mung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Be- weismass und die Substantiierungspflicht (Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A. 2016, Art. 320 ZPO N 20 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Art. 320 ZPO N 6). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Die unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich un- richtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., Art. 320 ZPO N 16, m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 320 ZPO N 9 und 13; Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 ZPO N 6). Tatfragen sind insbesondere die Würdigung der Beweismittel und die daraus gezogenen Schluss-folgerungen (Blickenstorfer, a.a.O., Art. 320 ZPO N 19). Willkür liegt daher u.a. vor, wenn ein Gericht eine Feststellung auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung trifft oder eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen an- nimmt, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben (Spühler, in: Spüh-
Kantonsgericht Schwyz 5 ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 3). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätz- lich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO; siehe zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2023 66 vom 11. De- zember 2023, E. 2).
3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Beschwerdegegner in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 24. November 2023 unzulässi- ge Noven einbrachte (KG-act. 1, lit. C, Rz. 19 f.).
a) aa) Der Aktenschluss tritt im summarischen Verfahren grundsätzlich nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein (BGE 146 III 237, E. 3.1; 144 III 117, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Beschränkung auf einen einfachen Schrif- tenwechsel ändert jedoch nichts daran, dass den Parteien das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei im Rahmen ihres ver- fassungsmässig garantierten Replikrechts Stellung zu nehmen, und zwar un- abhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 144 III 117, E. 2.1; 138 I 154, E. 2.3.3; 138 I 484, E. 2.4; je mit Verwei- sen). Unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes kann die gesuchstel- lende Partei Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a oder b ZPO einbringen (vgl. BGE 146 III 237, E. 3.1). Waren neue Tatsachen und Beweismittel bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden, werden sie nur noch berücksich- tigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konn- ten (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Was den Sorgfaltsmassstab gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO betrifft, so ist für das summarische Verfahren im Grundsatz zu berücksichtigen, dass das Recht zur Stellungnahme nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden darf, zumal die Parteien im Summarverfahren zu Beginn des Verfahrens ohnehin nicht mit einem zweiten Schriftenwechsel rechnen dürfen
Kantonsgericht Schwyz 6 (BGE 146 III 237, E. 3.1; 144 III 117, E. 2.2; BGer Urteil 5A_82/2015 vom
16. Juni 2015, E. 4.1 und E. 4.2.1). Andererseits können Noven auch erst durch die Vorbringen der Gegenpartei veranlasst werden, weil es der gesuch- stellenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat sämtliche denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Gesuchsantwort noch ausgedehnt werden kann (vgl. BGE 146 III 55, E. 2.5.2; 145 III 213, E. 6.1.3). Für den Sorgfaltsnachweis gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ist unabdingbar, dass die Noveneingabe durch die Vorbringen der Gegenpartei kausal veranlasst wurde (BGE 146 III 55, E. 2.5.2). Die Prüfung dieses Kausalzusammenhangs erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalls (BGE 146 III 55, E. 2.5.2). bb) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung taugt beispielsweise ein Darlehensvertrag über eine bestimmte Summe grundsätzlich als Rechtsöff- nungstitel für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet (BGE 136 III 627, E. 2; 132 III 480, E. 4.2; BGer Urteil 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020, E. 2.5.1; vgl. auch BGE 145 III 20, E. 4.3.2). Tut er dies, hat der Gläubiger zusätzlich die Auszahlung nachzu- weisen, denn der Darlehensvertrag begründet zunächst eine Verpflichtung zur Hingabe der Darlehensvaluta und die Rückzahlungspflicht der Gegenseite kann sich erst dann aktualisieren, wenn der Hingabepflicht nachgelebt wurde (BGE 136 III 627, E. 2; BGer Urteil 5A_326/2011 vom 6. September 2011, E. 3.2). Diese Praxis bietet einer betreibenden Darlehensgläubigerin die Möglichkeit, vorerst nur den Darlehensvertrag als Rechtsöffnungstitel einzu- reichen und abzuwarten, ob und was die Schuldnerin einwendet. Der gesuch- stellenden Partei muss in der Folge die Gelegenheit zugestanden werden, sich zum Einwand der fehlenden Auszahlung des Darlehens zu äussern (zum Ganzen BGer Urteil 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022, E. 3.2.2).
b) aa) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe den Aktienkauf- vertrag vom 15. September 2022 mit der darin enthaltenen „put option“
Kantonsgericht Schwyz 7 zwischen den Parteien als provisorischen Rechtsöffnungstitel eingereicht und somit das Vorliegen eines synallagmatischen Vertrags als Rechtsöffnungstitel geltend gemacht. Nachdem der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels bestritten habe, müsse es dem Beschwerdegegner er- laubt sein, in seiner Eingabe gestützt auf das Replikrecht neue Tatsachen vorzubringen, um das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu belegen. Dies habe der Beschwerdegegner rechtzeitig gemacht. Die neuen Behauptungen und Urkunden in der Stellungnahme vom 24. November 2023 seien im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als durch die Bestreitung des Be- schwerdeführers provoziert anzusehen und der Beschwerdegegner habe die- se mangels vorprozessualer Geltendmachung durch den Beschwerdeführer auch nicht antizipieren müssen, weshalb sie zulässig seien. bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Stellungnahme vom
3. Januar 2024 ausgeführt, dass die Behauptungen und Urkunden im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels nicht mehr zulässig seien, weil der Aktenschluss eingetreten sei und der Beschwer- degegner bei gebotener Sorgfalt damit habe rechnen müssen, dass er im Gesuch hätte behaupten und nachweisen müssen, dass die Aktien auf Basis des Aktienkaufvertrags vom 15. September 2022 an ihn abgetreten worden seien. Ferner sei die Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Falle des Darlehensvertrags nicht schlüssig. Es habe insbesondere keine Gefahr ausufernder Rechtsschriften bestanden. Im Rahmen der Sorgfalt sei daher auch ein Nachweis des Aktienübergangs zu erwarten gewesen, weshalb eine Verletzung von Art. 229 ZPO vorliege (zum Ganzen KG-act. 1, lit. C, Rz. 19 f.). cc) Der Beschwerdegegner führt aus, lediglich die Eintragungsbestätigung des Verwaltungsrats der E.________, auf die sich die Vorinstanz gestützt habe, sei nach dem ersten Schriftenwechsel eingereicht worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass der Beschwerdeführer erstmals und unerwartet die
Kantonsgericht Schwyz 8 Aktionärseigenschaft des Beschwerdegegners bestritten habe. Damit habe der Beschwerdegegner nicht rechnen müssen, weil dies zuvor nie Thema ge- wesen sei und der Beschwerdeführer ausserdem den Kaufvertrag, der in Ziff. 1.3 die Abtretung der Aktien enthalte, eigenhändig unterzeichnet habe (KG-act. 6, Ziff. II, Rz. 18 ff.). dd) In der Stellungnahme vom 12. April 2024 ergänzte der Beschwerdefüh- rer, Ziff. 1.3 des vermeintlichen Kaufvertrags sei keine Abtretungserklärung und auch die Vorinstanz habe dies offengelassen. Zudem genüge die Einrei- chung einer Urkunde ohne entsprechende Behauptungen nicht aus, um die Novenproblematik im Rahmen einer späteren Eingabe nach dem Ende des Schriftenwechsels zu umgehen. Der Beschwerdegegner behaupte zu Recht nicht, dass er sich im Rahmen des Schriftenwechsels zur Aktionärseigen- schaft geäussert habe (KG-act. 9, lit. B, Rz. 10 f.).
c) aa) Der Beschwerdegegner begründete sein provisorisches Rechtsöff- nungsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Aktienkaufvertrag vom
15. September 2022. Gemäss Art. 1 dieses Vertrags habe der Beschwerde- gegner vom Beschwerdeführer 55’365 Aktien der E.________ zu einem Preis von Fr. 83’047.50 gekauft. Der Vertrag sehe in Art. 2 vor, dass der Kaufpreis in Form eines unbefristeten, zinslosen Darlehens bezahlt werde. Art. 4 des Vertrags beinhalte ein Optionsrecht des Beschwerdegegners, das ihm erlau- be, die erwähnten Aktien für einen Preis von Fr. 1’009’606.38 dem Beschwer- deführer wiederzuverkaufen und diesen verpflichte, sie für diesen Preis zurückzukaufen. Gemäss Art. 4.3 des Vertrags müsse der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ausübungserklärung den entspre- chenden Preis bezahlen. Mit eingeschriebenem Brief vom 30. Juni 2023 habe der Beschwerdegegner erklärt, das besagte Recht auszuüben. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 21. August 2023 aufgefordert, den geschuldeten Betrag von Fr. 1’009’606.38 abzüglich Fr. 83’047.50 innert zehn Tagen zu begleichen.
Kantonsgericht Schwyz 9 Trotz Mahnungen sei keine Zahlung erfolgt. In der Folge leitete der Be- schwerdegegner die Betreibung ein (zum Ganzen Vi-act. A/I, Rz. 1 ff.). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Gesuchsantwort insbesondere vor, der Aktienkaufvertrag stelle höchstens ein Verpflichtungsgeschäft dar und der Beschwerdegegner weise nicht nach, dass er durch das erforderliche Verfügungsgeschäft Aktionär geworden sei, was denn auch nicht der Fall sei, weshalb er die entsprechenden Aktien nicht verkaufen könne (Vi-act. A/II, Ziff. II, Rz. 2). bb) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Darlehensverträgen (E. 3a/bb) nicht auf den Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022 (Vi-KB 2) anwendbar sei. Dieser Ansicht ist aus folgenden Gründen nicht beizupflichten: Der Darlehens- vertrag begründet zunächst eine Verpflichtung zur Hingabe der Darlehensva- luta. Die Rückzahlungspflicht der Gegenseite kann sich erst dann aktualisie- ren, wenn der Darleiher seiner Hingabepflicht nachkommt und überdies das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist (BGE 136 III 627, E. 2). Der vorliegende Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022 hält zunächst eine Verpflichtung zum Verkauf von u.a. 55’365 Aktien der E.________ vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner fest (Vi-KB 2, Ziff. 1.1 und 1.2). Sodann begründet der Vertrag ein Recht des Beschwerdegegners, durch schriftliche Mitteilung am 30. Juni 2023 an den Verkäufer diesen zum Rückkauf der Aktien zu einem vordefinierten Preis und zur Bezahlung des entsprechenden Preises innert 30 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung zu verpflichten (Vi-KB, Ziff. 4.1-4.3). Die Rückkaufspflicht konnte sich somit erst aktualisieren, wenn der Verkäufer seiner Pflicht zum Verkauf nachgekommen war, die Aktien mithin an den Käufer übertragen hatte und der Käufer ihm die Ausü- bung seines Optionsrechts vertragsgemäss schriftlich mitteilte. Es verhält sich demzufolge analog wie bei einem Darlehensvertrag.
Kantonsgericht Schwyz 10 Folglich durfte sich der Beschwerdegegner darauf beschränken, mit seinem Rechtsöffnungsgesuch nur den Aktienkaufvertrag sowie die schriftliche Mittei- lung an den Beschwerdeführer im Sinne von Ziff. 4.1 (Vi-KB 2-4) einzureichen. Weil der Beschwerdeführer in seiner Gesuchsantwort nun aber vorbrachte, der Beschwerdegegner sei mangels erforderlichen Verfügungsgeschäfts nicht Aktionär geworden, äusserte sich der Beschwerdegegner zu diesem Einwand rechtzeitig in seiner Stellungnahme vom 24. November 2023 und reichte dies- bezüglich die Statuten der E.________ sowie die Bestätigung der Verwal- tungsratspräsidenten der E.________ vom 16. September 2022 ein (Vi-act. A/III, Rz. 4-7; Vi-act. E/5; Vi-KB 7 und 8). Ihm kann nicht angelastet werden, den Einwand nicht antizipiert und die Übertragung der Aktien nicht bereits im Rechtsöffnungsgesuch mit entsprechenden Beweisofferten vorge- bracht zu haben. Die Vorinstanz stellte mithin zu Recht darauf ab, dass die Noven als kausale Reaktion auf die Einwendung des Beschwerdeführers folg- ten und daher zu berücksichtigen sind.
4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass kein Rechtsöffnungsti- tel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege, weil das Bestätigungsschrei- ben des Verwaltungsratspräsidenten der E.________ nicht geeignet sei, die Übertragung der Aktien nachzuweisen. Die Vorinstanz habe Art. 82 Abs. 1 SchKG verletzt sowie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (KG-act. 1, lit. A, Rz. 3; KG-act. 1, lit. C, Rz. 4 ff. und 15 ff.).
a) aa) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestell- ten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubi- ger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn dar- aus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 = Pra 108 [2019] Nr. 5, E. 4.1.1 mit Hinweis). Ist die Schuldanerkennung (suspensiv) bedingt, bildet sie einen provisorischen
Kantonsgericht Schwyz 11 Rechtsöffnungstitel, wenn der Schuldner liquide nachweisen kann, dass die Bedingung eingetreten ist (BGer Urteil 5A_14/2018 vom 11. März 2019, E. 3.4.1). Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Alle Einwendungen und Einre- den, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören; sie sind grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 = Pra 108 [2019] Nr. 5, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstre- ckungsverfahren. Ziel des Rechtsöffnungsverfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern des Vorliegens eines für die Rechtsöffnung tauglichen Titels (BGE 148 III 30, E. 2.2; 142 III 720, E. 4.1; 132 III 140, E. 4.1.1; siehe zum Ganzen BGer Urteil 5A_799/2022 vom 26. Mai 2023, E. 2.3.2). Ein schriftlicher Vertrag taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für den Geldbetrag, dessen Zahlung dem Betriebenen obliegt, wenn die Vorausset- zungen der Fälligkeit der Schuld vorliegen und insbesondere bei zweiseitigen Verträgen, wenn der Betreibende nachweist, dass er die Leistungen erbrach- te, von denen die Fälligkeit abhängt. Ein zweiseitiger Vertrag gilt daher nur dann als Schuldanerkennung, wenn der Betreibende die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten – die vor oder im Moment der Zahlung, deren Einzie- hung er verlangt, fällig sind – erfüllt oder deren Einhaltung garantiert, das heisst, wenn er im Gegenzug seine Leistung erbracht oder deren Erbringung angeboten hat. Beruft sich der Betreibungsschuldner auf eine Nichterfüllung im engeren Sinne, bestreitet er, dass mit dem entstandenen synallagmati- schen Vertrag eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Dies stellt keine Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG dar, die der Schuldner glaubhaft machen müsste. Vielmehr ist aufgrund der Be- streitung fraglich, ob der Vertrag als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zuzulassen ist. Es obliegt jedoch dem betreibenden Gläubiger zu begründen und nachzuweisen, dass er über einen solchen Titel
Kantonsgericht Schwyz 12 verfügt (zum Ganzen BGE 145 III 20 = Pra 108 [2019] Nr. 5, E. 4.1.1 und 4.3.2
f. m.w.H.). Der Gläubiger kann sich indes nicht auf die Erleichterung des Be- weismasses in Art. 82 Abs. 2 SchKG berufen. Er muss das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels beweisen (BGer Urteil 5A_741/2013 vom 3. April 2014, E. 3.1.3; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 89a m.w.H.) bb) Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht grundsätz- lich von Amtes wegen (BGE 147 III 176, E. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung, sei es der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO), zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren allerdings dadurch aus, dass bereits eine richterli- che Beurteilung des Streits vorliegt. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in den schriftlichen Begründungen der Parteien von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGer Urteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 142 III 413, E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen, bestätigt etwa in den Urteilen 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3, nicht publ. in BGE 146 III 203, und 5A_717/2019 vom 20. April 2020 E. 2.2). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber grundsätzlich nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGer Urteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; BGer Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.1 ff.). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn betreffend den Beschwerdegrund der unrichti- gen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und
Kantonsgericht Schwyz 13 Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176, E. 4.2.1; zur Kognition be- treffend Sachverhaltsfeststellung im Beschwerdeverfahren siehe E. 2). cc) Die Aktienübertragung besteht aus (formfreiem) Verpflichtungs- und (formgebundenem) Verfügungsgeschäft (Obergericht Zürich, Urteil RT220145 vom 29. November 2022, E. 5.3; Blum, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, in: AJP/PJA 6/2007 S. 694 ff., S. 696). Unverbriefte Namenaktien können nur mittels Forderungszession und entsprechend mit schriftlicher Ab- tretungserklärung übertragen werden (BGer Urteil 4A_188/2020 vom 3. Sep- tember 2020, E. 5; Obergericht Zürich, Urteil RT220145 vom 29. November 2022, E. 5.3). Hierfür bedarf der Zedent der Verfügungsmacht über die abzu- tretenden Aktien, ansonsten die Zession unwirksam ist (Obergericht Zürich, Urteil RT220145 vom 29. November 2022, E. 5.3; Girsberger/Hermann, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 164 OR N 9 m.w.H. sowie N 17 mit Verweis auf BGE 130 III 248 = Pra 93 [2004] Nr. 83, E. 4.1, und BGer 4A_302/2016 vom 16. November 2016, E. 2.1.1). Der Aktionär hat Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch, wenn er sich ge- genüber der Gesellschaft zu legitimieren vermag. Dies geschieht durch ein Gesuch um Eintragung bzw. im Falle von vinkulierten Namenaktien mit dem Gesuch um Genehmigung (BGer Urteil 4A_251/2023 vom 20. Oktober 2023, E. 7.1). Laut Art. 686 Abs. 2 OR setzt die Eintragung einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus. Im Normalfall bedeutet dies, dass der Gesellschaft entweder der mit dem Indossament versehene Titel oder allenfalls die schriftliche Abtretungser- klärung vorzulegen ist (du Pasquier/Wolf, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 686 OR N 6). Bei nicht kotierten vinkulierten Namenaktien muss zusätzlich die Zustimmung des Ver- waltungsrats vorliegen. Ohne Zustimmung gibt es bei derartigen Aktien keinen Rechtsübergang und es bleiben trotz Indossament oder Abtretungserklärung
Kantonsgericht Schwyz 14 alle mit der Aktie verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c Abs. 1 OR; BGer Urteil 4A_251/2023 vom 20. Oktober 2023, E. 7.1).
b) aa) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdegegner stütze sich zur Begründung seines Rechtsöffnungsgesuchs auf den Aktien- kaufvertrag vom 15. September 2022. Der Abschluss des Vertrags und die Vereinbarung der „put option“ seien nicht umstritten. Die Behauptung des Be- schwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner nie Aktionär der entspre- chenden Aktien geworden sei, sei nicht offensichtlich haltlos, doch könne der Beschwerdegegner diese Behauptung durch Urkunden oder andere zulässige Beweismittel widerlegen. Hierzu berufe sich der Beschwerdegegner auf die Bestätigung des Verwaltungsratspräsidenten der E.________. Dieses nehme Bezug auf einen Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrats betreffend Übertragung der Aktien auf den Beschwerdegegner. Zudem sei das Aktien- buch gemäss dem Schreiben entsprechend nachgeführt worden. Der Be- schwerdeführer ziehe die Echtheit des Schreibens nicht in Zweifel, sondern wende lediglich ein, dass nicht erkennbar sei, inwiefern der Verwaltungs- ratspräsident einzelzeichnungsberechtigt sei. Daher sei auf das Bestätigungs- schreiben als Beweis abzustellen. Unerheblich sei die Zeichnungsberechti- gung des Präsidenten, weil keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung für die Gesellschaft eingegangen, sondern lediglich interne Vorgänge bestätigt wor- den seien. Mit diesem Schreiben sei im Rahmen des Rechtsöffnungsverfah- rens der Rechtsübergang der Aktien als erwiesen zu erachten. Damit sei der Einwand der fehlenden Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Ausübung der „put option“ liquide widerlegt. Der Aktienkaufvertrag vom 15. September 2022 stelle nach dem Gesagten einen synallagmatischen Vertrag und somit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachte Forderung dar (zum Ganzen angef. Verfügung, E. 3.1 und 5.2 ff.). bb) Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, nachdem er im vor- instanzlichen Verfahren bestritten habe, dass ein Rechtsöffnungstitel nach
Kantonsgericht Schwyz 15 Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege, sei es am Beschwerdegegner gelegen, einen solchen nachzuweisen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Bestätigungsschreiben des Verwaltungsratspräsidenten der E.________ nicht geeignet, die Eigentumsübertragung nachzuweisen, wenn keine Abtretungs- erklärung vorliege. Ein entsprechendes Verfügungsgeschäft habe nie stattge- funden, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin Aktionär der E.________ sei. Die Vorinstanz verwechsle das Erfordernis einer Abtretungserklärung als Verfügungsgeschäft bei Namenaktien mit der statutarischen Vinkulierung der Aktien. Das Bestätigungsschreiben des Verwaltungsratspräsidenten könne höchstens den Nachweis der Vinkulierungsanforderungen einer Aktienüber- tragung, nämlich deren Genehmigung durch den Verwaltungsrat erbringen, nicht jedoch den Nachweis, dass die vermeintlich genehmigte Übertragung überhaupt stattgefunden habe. Der Verwaltungsrat habe keine Kompetenz, eine fehlende Abtretungserklärung durch eine Genehmigungserklärung zu substituieren. Die Kompetenz, das Verfügungsgeschäft vorzunehmen, liege allein beim Abtretenden, mithin beim Beschwerdeführer, der genau wisse, dass er nie eine solche Abtretungserklärung abgegeben habe. Der Beschwer- degegner habe denn auch keine solche vorzeigen können und die Vorinstanz habe ebenso wenig eine solche festgestellt. Damit verkenne die Vorinstanz die Strenge des Erfordernisses des Nachweises einer lückenlosen Abtre- tungskette für den Eigentumsnachweis (zum Ganzen KG-act. 1, lit. C, Rz. 4 ff. und 15 ff.). cc) Der Beschwerdegegner führt aus, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner mit Einreichung der Bestätigung des Verwal- tungsrats den Einwand der fehlenden Aktionärsstellung liquide widerlegt habe, sei eine rechtliche Würdigung und keine Feststellung des Sachverhalts. Ferner gehe dem Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrats zwingend eine Prüfung der formgültigen rechtsgeschäftlichen Übertragung voraus. Die Bestätigung des Verwaltungsrats sei daher bestimmt und geeignet, den Nachweis für die Aktienübertragung zu erbringen. Der Beschwerdeführer
Kantonsgericht Schwyz 16 werfe dem Verwaltungsrat denn auch nicht vor, er habe diese Prüfung unter- lassen. Selbst wenn sich dies sinngemäss aus seinen Vorbringen ergäbe, wäre dies eine neue Tatsachenbehauptung, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei (KG-act. 6, Ziff. II, Rz. 8-12). dd) In der Stellungnahme vom 12. April 2024 ergänzte der Beschwerdefüh- rer, es sei nicht erst aufgrund der eingereichten Bestätigung von einem synal- lagmatischen Vertrag auszugehen, sondern ein Aktienkaufvertrag sei ein synallagmatischer Vertrag. Dieser stelle jedoch nur das Verpflichtungsge- schäft dar. Das Verfügungsgeschäft fehle hingegen und könne auch nicht durch eine Genehmigung des Verwaltungsrats bezüglich Vinkulierung ersetzt werden. Daran ändere die gesetzliche Prüfungspflicht nichts, weil der Verwal- tungsrat nicht unfehlbar sei und zudem hätten weder der Genehmigungsbe- schluss noch der Aktienbucheintrag konstitutive Wirkung. Ohnehin sei die Prüfungspflicht ein unzulässiges Novum im Beschwerdeverfahren. Gegen eine im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhobene Behauptung des Be- schwerdegegners und eine von der Vorinstanz nicht erhobene Urteilserwä- gung könne der Beschwerdeführer auch keinen „Vorwurf“ erheben (zum Ganzen KG-act. 9, lit. B, Rz. 1-4).
c) aa) Im Beschwerdeverfahren unumstritten ist, dass der Aktienkaufver- trag vom 15. September 2022 (Vi-KB 2) einen synallagmatischen Vertrag dar- stellt und grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG taugt. Ferner unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner sein Opti- onsrecht gemäss Ziff. 4.1 des Vertrags rechtzeitig ausübte (Vi-KB 3-5), um den Beschwerdeführer zum Rückkauf der 55’365 Aktien der E.________ zu einem Preis von Fr. 1’009’606.38 (abzüglich des gewährten Darlehens von Fr. 83’047.50 [vgl. Vi-KB 2, Ziff. 1.1 f. und 2; vgl. Vi-KB 1]) zu verpflichten (vgl. Vi-KB 2, Ziff. 4.1-4.3). Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, dass der Beschwerdegegner nie Eigentümer der besagten Aktien geworden sei, weil es am notwendigen Verfügungsgeschäft fehle, und er diese somit
Kantonsgericht Schwyz 17 auch nicht zurückverkaufen könne bzw. sein Optionsrecht nicht habe wahr- nehmen können. Damit bestritt der Beschwerdeführer, dass sämtliche Pflich- ten aus dem Vertrag, die zur Qualifikation als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG notwendig wären, erfüllt seien (vgl. E. 4a/aa). Auf- grund dessen hatte der Beschwerdegegner seine Verfügungsmacht über die Aktien zu beweisen und mithin, dass er über einen Rechtsöffnungstitel im Sin- ne von Art. 82 Abs. 2 SchKG verfügt (siehe E. 4a/aa und 4a/cc). Entspre- chend berief er sich zum Nachweis der Aktienübertragung u.a. auf das von ihm eingereichte Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten der E.________ vom 16. September 2022 (Vi-KB 8; Vi-act. A/III, Rz. 6). Die Vorinstanz schlussfolgerte, dass mit diesem Schreiben der Rechtsübergang der Aktien und die Aktionärsstellung des Beschwerdegegners als erwiesen zu erachten seien (angef. Verfügung, E. 5.3). Der Beschwerdeführer stellt sich in seinen Ausführungen bezüglich mangelnden Rechtsöffnungstitels gegen diese Schlussfolgerung der Vorinstanz (vgl. KG-act. 1, lit. C., Rz. 4 ff. und 15 ff.). Damit beanstandet er die vorinstanzliche Beweiswürdigung und mithin Sach- verhaltsfeststellung, die im Beschwerdeverfahren nur auf offensichtliche Un- richtigkeit resp. Willkür geprüft werden kann (siehe E. 2). bb) Im Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten der E.________ vom
16. September 2022 führte dieser aus, dass der Verwaltungsrat an diesem Tag die Übertragung von insgesamt 494’333 Aktien der E.________ mit ei- nem Nennwert von je Fr. 1.00 zugunsten des Beschwerdegegners gemäss der dortigen Tabelle (die u.a. die 55’365 Aktien des Beschwerdeführers enthält) genehmigt habe, der Beschwerdegegner nach diesen Transaktionen insgesamt 627’796 Aktien der E.________ halte, womit seine Beteiligung ins- gesamt 10.25% des Aktienkapitals der Gesellschaft betrage, und all diese Transaktionen ordnungsgemäss im Aktienbuch eingetragen worden seien (Vi-KB 8). Der Verwaltungsratspräsident bestätigte in diesem Schreiben mit Verweis auf einen separaten Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrats zwar die Übertragung der Aktien und den Eintrag ins Aktienbuch. Für die
Kantonsgericht Schwyz 18 Wirksamkeit der Zession bedarf es jedoch des Nachweises einer schriftlichen Abtretungserklärung, weil der Zessionar ansonsten keine Verfügungsmacht über die Aktien erhält (siehe E. 4a/cc). Zum Vorhandensein einer Abtretungs- erklärung des Beschwerdeführers äussert sich das Schreiben nicht. Ebenso wenig geht daraus hervor, ob eine solche vorlag oder worin der Verwaltungs- rat eine solche erkannt haben will oder ob er dies überhaupt prüfte. Was die Grundlage für den angeblichen Genehmigungsbeschluss war, bleibt mithin unklar. Den Genehmigungsbeschluss an sich reichte der Beschwerdegegner nicht ein. Das blosse Bestehen einer gesetzlichen Prüfungspflicht (siehe E. 4a/cc), wie sie der Beschwerdegegner vorbringt (KG-act. 6, Ziff. II, Rz. 9), beweist offenkundig nicht, dass der Verwaltungsrat dieser auch tatsächlich nachkam oder dass der Ausweis über den Erwerb im Sinne von Art. 686 Abs. 2 OR vorlag. Selbst der Eintrag im Aktienbuch hat lediglich deklaratori- sche Bedeutung und entfaltet nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft Wirkun- gen (BGE 90 II 164, E. 3; du Pasquier/Wolf, a.a.O., Art. 686 OR N 4 mit zahl- reichen weiteren Hinweisen) und betrifft mithin nicht das Verhältnis zwischen den Parteien, weshalb auch dieser die Übertragung der Aktien nicht zu bewei- sen vermag (Kantonsgericht Graubünden, Entscheid KSK 2020 75 vom
14. September 2022, E. 5.6). Für den erwähnten Aktienbucheintrag und Ge- nehmigungsbeschluss des Verwaltungsrats stellt das Schreiben mangels Ein- reichung des besagten Beschlusses und eines entsprechenden Auszugs aus dem Aktienbuch aber ohnehin keinen konkreten Beweis, sondern höchstens ein Indiz dar. Aus diesem Grund kann es offenkundig auch nicht mehr als ein Indiz für das Vorhandensein einer schriftlichen Abtretungserklärung sein. Das Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten vom 16. September 2022 gibt in Anbetracht all dessen eindeutig keinen genügenden Aufschluss darüber, ob eine schriftliche Abtretungserklärung des Beschwerdeführers vorlag und ver- mag das notwendige Verfügungsgeschäft für die Übertragung der Aktien (siehe E. 4a/cc) allein offensichtlich nicht zu beweisen (vgl. Kantonsgericht Graubünden, Entscheid KSK 2020 75 vom 14. September 2022, E. 5.6).
Kantonsgericht Schwyz 19
5. Der Beschwerdegegner brachte allerdings bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass die Abtretungserklärung in Ziff. 1.3 des Aktienkaufvertrags erfolgt sei (Vi-act. A/III, Rz. 3). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, dass dies keine Abtretungserklärung im Sinne des erforderlichen Verfü- gungsgeschäfts sei (Vi-act. A/IV, Ziff. II, Rz. 7). Dies ist ebenso im Beschwer- deverfahren umstritten (KG-act. 1, lit. C, Rz. 12 ff.; KG-act. 6, Ziff. II, Rz. 13 ff.). Die Vorinstanz liess dies in der angefochtenen Verfügung jedoch offen, weil die Übertragung der Aktien durch das Schreiben des Verwaltungs- ratspräsidenten bereits erstellt sei (angef. Verfügung, E. 5.4). Die Beschwerde bildet nach Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO grundsätzlich ein kassa- torisches Rechtsmittel (Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 327 ZPO N 5). Es steht der Rechtsmittelinstanz aber frei, kassatorisch oder refor- matorisch zu entscheiden, weshalb sie nicht an die Anträge des Beschwerde- führers gebunden ist (vgl. BGer Urteil 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; Brunner/Vischer, a.a.O., Art. 327 ZPO N 5). Reformatorisch kann allerdings nur entschieden werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit b ZPO). Den Parteien soll jedoch in Bezug auf die unbeurteilten Streitpunkte nicht eine Instanz verloren gehen (Sterchi, a.a.O., Art. 318 ZPO N 6), insbe- sondere im Beschwerdeverfahren, in welchem die Kognition der Rechtsmittel- instanz grundsätzlich auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und unter Aus- schluss von Noven nur die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden kann (Art. 320 und 326 ZPO; zum Ganzen Kantons- gericht Schwyz, Beschluss BEK 2019 97 vom 5. November 2019, E. 2e). Nachdem sich die erforderliche Abtretungserklärung aus dem Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten vom 16. September 2022 offensichtlich nicht er- gibt, wäre es essentiell gewesen, das Vorbringen des Beschwerdegegners bezüglich Ziff. 1.3 des Aktienkaufvertrags vom 15. September 2022 zu prüfen, weil sich daraus die umstrittene Abtretungserklärung allenfalls ergeben könn-
Kantonsgericht Schwyz 20 te. Angesichts der fehlenden Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf die vorgebrachte Abtretungserklärung in Ziff. 1.3 des Aktienkaufvertrags und des Umstands, dass die Beweiswürdigung eine Tatfrage darstellt (BGer Urteil 5A_46/2021 vom 20. Januar 2022, E. 1.3 m.H.), sowie der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz in Sachverhaltsfragen (vgl. Art. 320 lit. b ZPO) kann kein reformatorischer Entscheid ergehen. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
6. a) Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozess- kosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Weil nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei letztlich in wel- chem Umfang obsiegen wird, ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz zuzuweisen und die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts beschränkt sich auf die Festsetzung der Kostenhöhe (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7; vgl. Kantonsgericht Schwyz, Be- schluss ZK2 2022 10 vom 24. Januar 2023, E. 6a). b Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind pauschal auf Fr. 3’000.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
c) aa) Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitauf- wand (§ 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festset-
Kantonsgericht Schwyz 21 zung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsvertreter der Parteien reichten keine Kostennoten ein, weshalb die Vergütungen nach pflichtgemässem Er- messen festzusetzen sind. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer eine neunseitige Beschwerdeschrift (KG-act. 1), ein neunseitiges Wiedererwä- gungsgesuch/Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (KG-act. 5), worauf die Verfahrensleitung nicht eintrat bzw. das sie abwies (KG-act. 8), und eine sie- benseitige Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (KG-act. 9) einreichte, der Beschwerdegegner sich hingegen auf eine sechsseitige Beschwerdeantwort beschränkte, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich nicht um überaus komplexe Rechtsfragen handelt, ist die Parteientschädigung für den Beschwerdeführer auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und dieje- nige des Beschwerdegegners auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. bb) Über die Verteilung der Parteientschädigungen des Beschwerdeverfah- rens hat die Vorinstanz ebenfalls je nach Ausgang des Verfahrens zu ent- scheiden;- beschlossen:
1. Die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 26. Fe- bruar 2024 (ZES 2023 610) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 3’000.00 festgesetzt und vom in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers bezogen.
Kantonsgericht Schwyz 22
b) Die Höhe der Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und diejenige des Beschwerdegegners auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
c) Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe wird im Rahmen des neuerlichen Entscheids auch über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz festzusetzen haben.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 926’558.88.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. Juni 2024 amu